Babyfachmärkte ohne 2G-Regelung
Als Reaktion auf die hohen Corona-Infektionszahlen in Deutschland haben die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bundesweit weitere Einschränkungen beschlossen. Sie betreffen vor allem Menschen, die bislang nicht gegen Corona geimpft sind. Ungeimpfte dürfen demnach unabhängig von den Inzidenzen nur noch in Geschäften für Waren des täglichen Bedarfs einkaufen; andere Läden, aber auch Kinos, Kultur- und Freizeitveranstaltungen stehen nur Geimpften und Genesenen offen (2G-Regelung). Begleitet werden sollen die Maßnahmen, die in verschiedenen Bundesländern an verschiedenen Tagen in Kraft treten, von einer breiten Impfkampagne und möglicherweise auch einer allgemeinen Impfpflicht ab Ende Februar 2022.
Zu den Geschäften des täglichen Bedarfs, die nach wie vor allen offenstehen, zählen auch die Babyfachmärkte. Sie werden nicht zuletzt von werdenden Müttern aufgesucht, die im frühen Stadium der Schwangerschaft bislang keine STIKO-Empfehlung für eine Impfung haben. Darüber hinaus zählen zu den Geschäften des täglichen Bedarfs der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung (Wochenmärkte), Getränkemärkte, Reformhäuser, Schuhgeschäfte, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten (einige Bundesländer), Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Verkaufstellen von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen (je nach Bundesland), Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Baumärkte und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf), Waschsalons, Reinigungen sowie der Großhandel. Bei diesen Geschäfte wird nicht kontrolliert, ob die Kunden geimpft oder genesen sind.
Nicht zu den Geschäften des täglichen Bedarfs gehören etwa Möbelhäuser, Modeboutiquen oder Spielwarengeschäfte. Dort überprüfen Mitarbeiter oder Security-Personal die Impfpässe oder QR-Codes der Kunden, was in der Vorweihnachtsgeschäft zu langen Warteschlangen führen kann.
Was gilt für Geschäfte mit gemischtem Sortiment? Mischbetriebe können nur dann ohne 2G, also für alle öffnen, wenn die nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte innerhalb des Warensortiments eine untergeordnete Bedeutung haben. Ist das nicht der Fall, können Mischbetriebe entweder auf den Verkauf der Waren verzichten, die nicht zum täglichen Bedarf gehören oder sie wechseln auf 2G. Eine dritte Möglichkeit ist eine räumliche Trennung: Ein Teil des Geschäfts zählt dann als Bereich für den täglichen Bedarf und bleibt 2G-frei, die anderen Waren werden räumlich getrennt mit 2G-Vorgabe verkauft. Eine Mischung der Kunden zum Beispiel im Bereich der Kassen ist nicht erlaubt. Die Geschäfte müssen sich für eine der Möglichkeiten entscheiden.
Das Institut der Deutschen Wirtschaft (IW) rechnet durch die 2G-Regelung im stationären Einzelhandel mit Einbußen von etwa 5,3 Milliarden Euro allein im Dezember2021. Der Handelsverband Deutschland (HDE) stemmte sich bis zuletzt gegen eine bundesweite Einführung der 2G-Regel. Eine solche Vorschrift sei rechtswidrig, schrieb der HDE-Präsident Josef Sanktjohanser in einem Brief an die Noch-Bundeskanzlerin Angela Merkel und den kommenden Regierungschef Olaf Scholz. „Durch die Regelung kommt es wieder zu Wettbewerbsverzerrungen im stationären Einzelhandel“, monierte Kisten Schoder-Steinmüller, Präsidentin des hessischen Industrie- und Handelskammertags. „Während Grundversorger allen Kunden offenstehen, dürfen Sortimentsanbieter nur unter 2G und mit hohem Kontrollaufwand öffnen.“ Als wahrscheinlich gilt, dass von den 2G-Einschränkungen erneut der Online-Handel profitieren wird.
Die verschiedenen Regelungen zu Corona in den Bundesländern finden Sie in der jeweils gültigen Version hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198